Steuerlich ist es inzwischen möglich, im Rahmen des sogenannten
Ehrenamtsfreibetrages (§ 3 Nr. 26a EStG) bestimmte Beträge steuerfrei an
ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder zu zahlen.
Vereine, die davon Gebrauch machen wollen, müssen aber entsprechende
Regelungen in Ihrer Satzung haben.
Haben sie diese nicht und zahlen trotzdem, so laufen sie Gefahr, Ihre
Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Die entsprechenden Satzungsregelungen müssen spätestens am 31.12.2010
wirksam werden.
Auf die
beigefügten Schreiben, die weitere Einzelheiten enthalten, wird
Bezug genommen.