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Impressum
Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.V.
 

Richtlinie
Finanzzuweisung „Breitensport“

14.01.2010
 

1 - Grundsätzliches

Soweit beim Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen (BPV NRW) im Rahmen des genehmigten Etats jeweils eine Position „Finanzzuweisung Breitensport“ eingerichtet wird, gelten für deren Abwicklung die folgenden Grundsätze:

Es stehen insoweit (vorbehaltlich der Zustimmung des Verbandstages zum jeweils relevanten Etat) jährlich jeweils mindestens 1.500 Euro zur Verfügung, wobei eine Verwendung in Höhe von bis zu 750 Euro für die „Mitgliederwerbung“ und in Höhe von 750 Euro für „internationale Begegnungen“ anzustreben ist.

Mittel aus dieser Etatposition, die in dem Jahr für welches sie in den Etat eingestellt wurden, nicht verbraucht worden sind, dürfen nicht in das nächste Jahr übertragen werden.

Hinsichtlich der Verwendung des Geldes ist der Breitensportbeauftragte (derzeit der Vizepräsident des BPV NRW) vorschlagsberechtigt.

Die Auszahlung der entsprechenden Beträge erfolgt erst nach einem Vorstandsbeschluss durch den Schatzmeister in dem weiter unten beschriebenen Verfahren.

Der Geldfluss ist dann insbesondere so, dass das Geld über den Schatzmeister an den beantragenden Verein fließt.

Gefördert werden sollen Maßnahmen im Einzelfall mit Beträgen zwischen 50 und 150 Euro.

Maßnahmen können nur für das Jahr gefördert werden, in dem sie durchgeführt wurden (Beispiel: Informationsstand zum Stadtfest 2007 - Förderung in 2007, aber nicht in 2008 rückwirkend für 2007).

2 - Förderfähige Maßnahmen

2.1
Hinsichtlich des Ansatzpunktes „Mitgliederwerbung“ gilt:

2.1.1
Allgemeine Maßnahmen

Mit dem Geld sollen Maßnahmen von Mitgliedsvereinen gefördert werden, die Boule-Pétanque auch für andere Menschen interessant machen, insbesondere für Nicht-Vereinsmitglieder.

Nicht gefördert werden soll das, was alle/viele schon immer machen.
Nicht gefördert werden soll eine Wiederholung einer Idee/Maßnahme in ein und demselben Verein.

Denkbar ist zum Beispiel die Prämierung eines Informationsstandes „Boule/Pétanque“ auf einem Stadtfest, eine Maßnahme in einer Schule.

2.1.2
Artikel oder Berichte im Fernsehen/Radio

Im Rahmen der Breitensportförderung des BPV NRW können auch Geldpreise für bis zu 5 Artikel und/oder Berichte im Fernsehen/Radio zuerkannt werden.
Bei den Artikeln/Berichten muss es sich um solche handeln, die „Lust auf Boule machen“ (also nicht in die Wertung einbezogen werden z.B. Berichte über Ligaspiele).

Vergeben werden können:

1. Preis: 60 Euro
2. Preis: 50 Euro
3. Preis: 40 Euro
4. Preis: 25 Euro
5. Preis: 25 Euro

2.1.3
Bilder

Mit Geldpreisen bedacht werden können auch bis zu 5 Fotos, die in einem Presseorgan veröffentlicht wurden, soweit die Fotos den Boule-Pétanque Sport fördern und die ihm innewohnende Dramatik und Spannung zum Ausdruck bringen und/oder das Vergnügen am Boulespielen in ihnen zum Ausdruck kommt.

Vergeben werden können:

1. Preis: 60 Euro
2. Preis: 50 Euro
3. Preis: 40 Euro
4. Preis: 25 Euro
5. Preis: 25 Euro

2.2
Internationale Begegnungen


Hinsichtlich des Ansatzpunktes „internationale Begegnungen“ gilt:

Solche sollen gefördert werden.

Voraussetzung für die Förderung einer solchen Maßnahme ist, dass mindestens 9 Personen im jeweils anderen Land an der Maßnahme teilnehmen.

(Beispiele: mindestens 9 dem BPV NRW gemeldete Mitglieder eines Mitgliedsvereines reisen im Rahmen einer Städtepartnerschaft nach Frankreich; mindestens 9 französische Boulisten besuchen einen deutschen Mitgliedsverein.)

Der Richtwert für die Förderung einer Begegnung im Rahmen einer deutsch-französischen Städte-Partnerschaft beträgt 100,-- Euro.

Wird in einem Jahr eine Maßnahme eines deutschen Vereines mit einem ausländischen Partnerverein durchgeführt und zwar zunächst in Deutschland und später im selben Jahr eine weitere in dem Land, aus dem der Partnerverein kommt, dann gilt dies als eine Veranstaltung; eine Förderung für zwei Veranstaltungen kommt also nicht in Betracht (Beispiel: Der deutsche Bouleclub A bekommt am 01.05.2007 Besuch des Clubs seiner französischen Partnerstadt und fährt am 01.09.2007 nach Frankreich, um sich dort mit den französischen Clubmitgliedern zu treffen, dann sind das sicherlich 2 Veranstaltungen, die aber nach dieser Richtlinie nur als eine gelten. Stellt der Bouleclub A für beide Veranstaltungen jeweils einen Antrag auf Förderung aus Breitensportmitteln des BPV NRW, dann bekommt er den Zuschuss nicht zweimal, sondern nur einmal; er bekommt also nicht 200 Euro, sondern üblicherweise 100).

Internationale Begegnungen können in jeden Jahr gefördert werden (Wird eine solche z.B. in 2007 durchgeführt und in 2008 wieder, dann können 2 Maßnahmen gefördert werden; eine in 2007 und eine in 2008)

3 - Allgemeines

3.1
3.1.1

Voraussetzung für eine Förderung einer jeden Maßnahme ist ein Antrag, der schriftlich oder per E-Mail an den Breitensportbeauftragten gerichtet wird. Der Antrag muss durch einen Mitgliedsverein des BPV NRW gestellt werden.

Der Antrag muss insbesondere die Beschreibung der geplanten bzw. der durchgeführten Maßnahme enthalten.

Dem Breitensportbeauftragten sind zudem Unterlagen zu übersenden, aus denen sich die Durchführung der Maßnahme ergibt, z.B.
ein Bericht (nebst - wenn vorhanden - Presseveröffentlichungen) sowie
Bilder
und
in geeigneter Weise (z.B. durch Übersendung einer Liste mit den Namen und Unterschriften der Teilnehmer) der Nachweis darüber, wie viele Personen an der Veranstaltung teilnahmen.

3.1.2
Wird die Maßnahme auf Vorschlag des Breitensportbeauftragten vom Vorstand als grundsätzlich förderfähig anerkannt, ergeht durch den Breitensportbeauftragten eine Mitteilung (schriftlich oder per E-Mail) an den Antragsteller in der die grundsätzlich zuerkannte Summe genannt ist.

3.1.3
Die Auszahlung des relevanten Betrages erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel, wenn die zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen.

3.2
3.2.1

Voraussetzung für die Prämierung sind zudem insbesondere:

Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen (z.B. Dramatik/Spannung etc.)
die rechtzeitige Einsendung/Übermittlung der Maßnahmen an den Breitensportbeauftragten des BPV NRW.

Sämtliche Maßnahmen (also die zu 2.1 und zu 2.2) sind bis spätestens zum 31.10. des relevanten Kalenderjahres (Ausschlussfrist) dem Breitensportbeauftragten, möglichst via E-Mail, zu übersenden.

Bei Maßnahmen nach 2.1.2 und 2.1.3 der Nachweis der Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder einem vergleichbaren Medium z.B. durch Überlassung eines Originalexemplars der Zeitung
Überlassung der Einsendung (z.B. eines Bildes oder eines Artikels) zur freien Verfügung des BPV NRW (also mit allen Urheberrechten etc.) und frei von Rechten Dritter.

(Mit der Übersendung des Bildes/des Artikels/etc. erklärt der Einsender, dass dies der Fall ist.
Der BPV NRW führt eigene Prüfungen nicht durch.
Etwaige Nachteile des BPV NRW hat sämtlich allein der einsendende Verein zu tragen und auszugleichen.
Der Einsender, ersatzweise sein Verein haftet im Innen- und/oder Außenverhältnis für Schäden, die aus der Nichteinhaltung insbesondere von Rechtsvorschriften (etwa aus dem Bereich „Urheberrecht“) resultieren. Er stellt den BPV NRW insoweit von allen erdenklichen Kosten frei, die im Falle der In-Anspruchnahme des BPV NRW anfallen (können), insbesondere von Kosten für die Rechtsverteidigung/-verfolgung einschließlich aller etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten.)


3.2.2
Zudem gilt:

3.2.2.1
Wird zu einem Pressebericht ein Photo veröffentlicht, können sowohl der Bericht als auch das Bild gefördert werden.

3.2.2.2
Für jedes Jahr können je Verein höchstens zwei Bilder und zudem maximal zwei Maßnahmen aus dem Bereich „Artikel/Berichte“ prämiert werden.

3.2.2.3
In die Wertung einbezogen werden jeweils die Artikel/Berichte/Bilder, die in einem Jahr veröffentlicht wurden und zwar für das Jahr in dem sie veröffentlicht wurden (Beispiel: veröffentlicht in 2007 - Prämierung in 2007 nicht in 2008 für 2007 rückwirkend).

3.2.2.4
Die Preise werden durch den Vorstand vom Schatzmeister des BPV NRW auf das Vereinskonto überwiesen.

Die Zuerkennung einer Prämie erfolgt durch den Vorstand des BPV NRW. Dessen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasster Beschluss ist maßgeblich.

3.2.2.5
Die Überweisung des zuerkannten Betrages setzt ein ausgeglichenes Beitragskonto des begünstigten Vereins im Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung voraus. Ist dies nicht der Fall, kann das Beitragskonto mit dem auf der Gutschrift genannten Betrag ausgeglichen werden.

3.3
Eine Übersicht über die Maßnahmen, die ab einschließlich 2003 gefördert wurden, ergibt sich aus Übersicht über die aus der Finanzzuweisung „Breitensport“ geförderten Maßnahmen

3.4
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3.5
Die Ursprungsfassung der Richtlinie wurde in der Vorstandssitzung am 04.06.2004 verabschiedet.
Die letzte Änderung (Ziffer 3.2.1 - Ausschlussfrist = 31.10.) erfolgte durch Vorstandsbeschluss am 14.01.2010.