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Soweit beim Boule und Pétanque Verband
Nordrhein-Westfalen (BPV NRW) im Rahmen des genehmigten Etats
jeweils eine Position „Finanzzuweisung Breitensport“ eingerichtet
wird, gelten für deren Abwicklung die folgenden Grundsätze:
Es stehen insoweit (vorbehaltlich der Zustimmung des Verbandstages
zum jeweils relevanten Etat) jährlich jeweils mindestens 1.500 Euro
zur Verfügung, wobei eine Verwendung in Höhe von bis zu 750 Euro für
die „Mitgliederwerbung“ und in Höhe von 750 Euro für
„internationale Begegnungen“ anzustreben ist.
Mittel aus dieser Etatposition, die in dem Jahr für welches sie in
den Etat eingestellt wurden, nicht verbraucht worden sind, dürfen
nicht in das nächste Jahr übertragen werden.
Hinsichtlich der Verwendung des Geldes ist der
Breitensportbeauftragte (derzeit der Vizepräsident des BPV NRW)
vorschlagsberechtigt.
Die Auszahlung der entsprechenden Beträge erfolgt erst nach einem
Vorstandsbeschluss durch den Schatzmeister in dem weiter unten
beschriebenen Verfahren.
Der Geldfluss ist dann insbesondere so, dass das Geld über den
Schatzmeister an den beantragenden Verein fließt.
Gefördert werden sollen Maßnahmen im Einzelfall mit Beträgen
zwischen 50 und 150 Euro.
Maßnahmen können nur für das Jahr gefördert werden, in dem sie
durchgeführt wurden (Beispiel: Informationsstand zum Stadtfest 2007
- Förderung in 2007, aber nicht in 2008 rückwirkend für 2007).
2 - Förderfähige Maßnahmen |
2.1
Hinsichtlich des Ansatzpunktes „Mitgliederwerbung“ gilt:
2.1.1
Allgemeine Maßnahmen
Mit dem Geld sollen Maßnahmen von Mitgliedsvereinen gefördert
werden, die Boule-Pétanque auch für andere Menschen interessant
machen, insbesondere für Nicht-Vereinsmitglieder.
Nicht gefördert werden soll das, was alle/viele schon immer machen.
Nicht gefördert werden soll eine Wiederholung einer Idee/Maßnahme in
ein und demselben Verein.
Denkbar ist zum Beispiel die Prämierung eines Informationsstandes
„Boule/Pétanque“ auf einem Stadtfest, eine Maßnahme in einer
Schule.
2.1.2
Artikel oder Berichte im Fernsehen/Radio
Im Rahmen der Breitensportförderung des BPV NRW können auch
Geldpreise für bis zu 5 Artikel und/oder Berichte im Fernsehen/Radio
zuerkannt werden.
Bei den Artikeln/Berichten muss es sich um solche handeln, die „Lust
auf Boule machen“ (also nicht in die Wertung
einbezogen werden z.B. Berichte über Ligaspiele).
Vergeben werden können:
1. Preis: 60 Euro
2. Preis: 50 Euro
3. Preis: 40 Euro
4. Preis: 25 Euro
5. Preis: 25 Euro
2.1.3
Bilder
Mit Geldpreisen bedacht werden können auch bis zu 5 Fotos, die in
einem Presseorgan veröffentlicht wurden, soweit die Fotos den
Boule-Pétanque Sport fördern und die ihm innewohnende Dramatik und
Spannung zum Ausdruck bringen und/oder das Vergnügen am Boulespielen
in ihnen zum Ausdruck kommt.
Vergeben werden können:
1. Preis: 60 Euro
2. Preis: 50 Euro
3. Preis: 40 Euro
4. Preis: 25 Euro
5. Preis: 25 Euro
2.2
Internationale Begegnungen
Hinsichtlich des Ansatzpunktes „internationale Begegnungen“
gilt:
Solche sollen gefördert werden.
Voraussetzung für die Förderung einer solchen Maßnahme ist, dass
mindestens 9 Personen im jeweils anderen Land an der Maßnahme
teilnehmen.
(Beispiele: mindestens 9 dem BPV NRW gemeldete Mitglieder eines
Mitgliedsvereines reisen im Rahmen einer Städtepartnerschaft nach
Frankreich; mindestens 9 französische Boulisten besuchen einen
deutschen Mitgliedsverein.)
Der Richtwert für die Förderung einer Begegnung im Rahmen einer
deutsch-französischen Städte-Partnerschaft beträgt 100,-- Euro.
Wird in einem Jahr eine Maßnahme eines deutschen Vereines mit einem
ausländischen Partnerverein durchgeführt und zwar zunächst in
Deutschland und später im selben Jahr eine weitere in dem Land, aus
dem der Partnerverein kommt, dann gilt dies als eine Veranstaltung;
eine Förderung für zwei Veranstaltungen kommt also nicht in Betracht
(Beispiel: Der deutsche Bouleclub A bekommt am 01.05.2007 Besuch des
Clubs seiner französischen Partnerstadt und fährt am 01.09.2007 nach
Frankreich, um sich dort mit den französischen Clubmitgliedern zu
treffen, dann sind das sicherlich 2 Veranstaltungen, die aber nach
dieser Richtlinie nur als eine gelten. Stellt der Bouleclub A für
beide Veranstaltungen jeweils einen Antrag auf Förderung aus
Breitensportmitteln des BPV NRW, dann bekommt er den Zuschuss nicht
zweimal, sondern nur einmal; er bekommt also nicht 200 Euro, sondern
üblicherweise 100).
Internationale Begegnungen können in jeden Jahr gefördert werden
(Wird eine solche z.B. in 2007 durchgeführt und in 2008 wieder, dann
können 2 Maßnahmen gefördert werden; eine in 2007 und eine in 2008)
3.1
3.1.1
Voraussetzung für eine Förderung einer jeden Maßnahme ist ein
Antrag, der schriftlich oder per E-Mail an den
Breitensportbeauftragten gerichtet wird. Der Antrag muss durch einen
Mitgliedsverein des BPV NRW gestellt werden.
Der Antrag muss insbesondere die Beschreibung der geplanten bzw. der
durchgeführten Maßnahme enthalten.
Dem Breitensportbeauftragten sind zudem Unterlagen zu übersenden,
aus denen sich die Durchführung der Maßnahme ergibt, z.B.
ein Bericht (nebst - wenn vorhanden - Presseveröffentlichungen)
sowie
Bilder
und
in geeigneter Weise (z.B. durch Übersendung einer Liste mit den
Namen und Unterschriften der Teilnehmer) der Nachweis darüber, wie
viele Personen an der Veranstaltung teilnahmen.
3.1.2
Wird die Maßnahme auf Vorschlag des Breitensportbeauftragten vom
Vorstand als grundsätzlich förderfähig anerkannt, ergeht durch den
Breitensportbeauftragten eine Mitteilung (schriftlich oder per
E-Mail) an den Antragsteller in der die grundsätzlich zuerkannte
Summe genannt ist.
3.1.3
Die Auszahlung des relevanten Betrages erfolgt im Rahmen der
verfügbaren Mittel, wenn die zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen.
3.2
3.2.1
Voraussetzung für die Prämierung sind zudem insbesondere:
Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen (z.B. Dramatik/Spannung
etc.)
die rechtzeitige Einsendung/Übermittlung der Maßnahmen an den
Breitensportbeauftragten des BPV NRW.
Sämtliche Maßnahmen (also die zu 2.1 und zu 2.2) sind bis spätestens
zum 31.10. des relevanten Kalenderjahres (Ausschlussfrist)
dem Breitensportbeauftragten, möglichst via E-Mail, zu übersenden.
Bei Maßnahmen nach 2.1.2 und 2.1.3 der Nachweis der Veröffentlichung
in einer Tageszeitung oder einem vergleichbaren Medium z.B. durch
Überlassung eines Originalexemplars der Zeitung
Überlassung der Einsendung (z.B. eines Bildes oder eines Artikels)
zur freien Verfügung des BPV NRW (also mit allen Urheberrechten
etc.) und frei von Rechten Dritter.
(Mit der Übersendung des Bildes/des Artikels/etc. erklärt der
Einsender, dass dies der Fall ist.
Der BPV NRW führt eigene Prüfungen nicht durch.
Etwaige Nachteile des BPV NRW hat sämtlich allein der einsendende
Verein zu tragen und auszugleichen.
Der Einsender, ersatzweise sein Verein haftet im Innen- und/oder
Außenverhältnis für Schäden, die aus der Nichteinhaltung
insbesondere von Rechtsvorschriften (etwa aus dem Bereich
„Urheberrecht“) resultieren. Er stellt den BPV NRW insoweit von
allen erdenklichen Kosten frei, die im Falle der In-Anspruchnahme
des BPV NRW anfallen (können), insbesondere von Kosten für die
Rechtsverteidigung/-verfolgung einschließlich aller etwaiger
Anwalts- und Gerichtskosten.)
3.2.2
Zudem gilt:
3.2.2.1
Wird zu einem Pressebericht ein Photo veröffentlicht, können sowohl
der Bericht als auch das Bild gefördert werden.
3.2.2.2
Für jedes Jahr können je Verein höchstens zwei Bilder und zudem
maximal zwei Maßnahmen aus dem Bereich „Artikel/Berichte“ prämiert
werden.
3.2.2.3
In die Wertung einbezogen werden jeweils die
Artikel/Berichte/Bilder, die in einem Jahr veröffentlicht wurden und
zwar für das Jahr in dem sie veröffentlicht wurden (Beispiel:
veröffentlicht in 2007 - Prämierung in 2007 nicht in 2008 für 2007
rückwirkend).
3.2.2.4
Die Preise werden durch den Vorstand vom Schatzmeister des BPV NRW
auf das Vereinskonto überwiesen.
Die Zuerkennung einer Prämie erfolgt durch den Vorstand des BPV NRW.
Dessen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasster
Beschluss ist maßgeblich.
3.2.2.5
Die Überweisung des zuerkannten Betrages setzt ein ausgeglichenes
Beitragskonto des begünstigten Vereins im Zeitpunkt der
beabsichtigten Auszahlung voraus. Ist dies nicht der Fall, kann das
Beitragskonto mit dem auf der Gutschrift genannten Betrag
ausgeglichen werden.
3.3
Eine Übersicht über die Maßnahmen, die ab einschließlich 2003
gefördert wurden, ergibt sich aus
Übersicht über die aus der Finanzzuweisung „Breitensport“ geförderten Maßnahmen
3.4
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3.5
Die Ursprungsfassung der Richtlinie wurde in der Vorstandssitzung am
04.06.2004 verabschiedet.
Die letzte Änderung (Ziffer 3.2.1 - Ausschlussfrist = 31.10.)
erfolgte durch Vorstandsbeschluss am 14.01.2010. |