Boule im November gemäß der Corona-Schutzverordnung
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10.11.2020 aktualisiert am 16.11.2020 |
Nach der neuen
Schutzverordnung (ab 1. November bis 30. November 2020) wird uns immer wieder
die Frage gestellt:
Welcher Sport ist im November noch möglich?
Folgende
Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen
Formulierungen der Schutzverordnung haben wir diese Woche erhalten:
„Individualsport“
Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu
verstehen?
Hier ein Auszug des Schreibens der Staatskanzlei NRW:
Unter
Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene
Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der
Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen,
Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung
Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im
öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2
der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport
alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands,
jedoch begrenzt auf zehn Personen.
Beispiele aus dem Schreiben der
Staatskanzlei
- Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht,
auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).
- Ein
Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder
bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
- Das Lauftraining von zwei
Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet.
Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
- Leichtathletische
Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen
Hausstandes betrieben werden.
- Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates,
alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.
Abgeleitet zu den obigen Beispielen müsste das auch bei unserem Sport für
die Disziplin Tête-à-tête (1:1) möglich sein.
Trotz Allem, müsst Ihr
diese Aktionen mit Euren Ordnungsämtern, Gesundheitsämter etc. abklären.
Ergänzung am 16.11.2020
Antwort auf meine Anfrage vom 11.11.2020 an den LSB NRW speziell
zum Boule-Sport.
Sehr geehrter Herr Kutsche, besten Dank für Ihre Anfrage zu der
tatsächlich nicht immer leicht verständlich formulierten Verordnung.
Unsere Auslegung, die wir mit der Staat6skanzlei abgestimmt haben, geht dahin,
dass bei den Sportanlagen mit mehreren "Spielfeldern/Bahnen etc." die Zahl von
zwei Sportler*innen sich auf die jeweiligen Felder bezieht. Also: Je
Boule-Bahn je max. 2 Personen.
Es muss jedoch gewährleistet
sein, dass beim Zu- und Abgang auf und vom Sportgelände die Hygiene-Vorschriften
und Abstandsregelungen eingehalten werden.
Gleichfalls ist es natürlich
untersagt, dass Sportler*innen quasi in Turnierform von Bahn zu Bahn in neue 2-er Gruppen wechseln. Der Sport darf nur in festen 2-er Gruppen betrieben werden.
Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Georg Westermann Leiter des
Stabes Verbundsystem/Grundsatzfragen stellvertretender Geschäftsführer
Für den Vorstand Hans Kutsche Präsident BPV NRW
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